Der Deutschsprachige Arbeitskreis für Krankenhaushygiene hat am 18.
Februar 2000 nachfolgende Empfehlung verabschiedet:
Anforderungen der Hygiene beim Tätowieren und Piercen
1. Präambel
Das Tätowieren und Piercen ist neben anderen gesundheitlichen
Risiken insbesondere mit dem Risiko einer Infektion verbunden.
Deshalb sind die gleichen hygienischen Anforderungen zu stellen
wie bei vergleichbaren, aber medizinisch indizierten Eingriffen,
obwohl Piercing nach Ansicht der Rechtsabteilung der
Bundesärztekammer keine ärztliche Tätigkeit ist. Dies ergibt sich
aus dem obersten ärztlichen Gebot "primum nihil nocere" sowie auch
eindeutig aus dem Gelöbnis des Weltärztebundes. Diese Empfehlung
soll aber dem öffentlichen Gesundheitsdienst und bei gerichtlichen
Auseinandersetzungen den Juristen Hilfestellung bei der
Beurteilung hygienischer Belange bieten. Das herkömmliche "Ohrlochstechen"
soll nicht unter der Thematik "Piercing" subsummiert werden, weil
hierbei im allgemeinen der Hygienestandard (sterile Nadeln,
Hautdesinfektion) eingehalten wird.
2. Ausbildung
Der Piercer oder Tätowierer (in der Folge als Durchführender
bezeichnet) muß über ein ausreichendes medizinisches Wissen
verfügen, um den Eingriff sachgerecht durchführen und auf
Komplikationen adäquat reagieren zu können.
3. Beratung
Der Kunde ist ausführlich und umfassend über alle Risiken und
Folgen des jeweiligen Eingriffs zu informieren sowie nach
stattgehabten oder noch bestehenden Infektionserkrankungen,
Allergien oder sonstigen wesentlichen Vorerkrankungen zu befragen.
Die Zugehörigkeit zu etwaigen Risikogruppen muß geklärt werden,
insbesondere ob eine akute oder chronische Infektion mit durch
Blut übertragbaren Erkrankungen wie Hepatitis oder AIDS besteht.
Die Beratung hat sich zu erstrecken auf:
a) mögliche körperliche Folgen (Beispiele: z.B. chronische
Entzündungen, Funktionsstörungen)
b) Infektionsgefahren
c) Implantatmaterialien
d) Maßnahmen der Nachsorge
Die Beratung ist zu dokumentieren.
4. Räumliche Anforderungen
Aus der Art der genannten Tätigkeiten ergeben sich die gleichen
Anforderungen, wie sie auch beim ambulanten Operieren gefordert
werden:
4.1 Der Eingriffsraum ist von anderen Warte- oder Durchgangsräumen
durch Türen abzutrennen.
4.2 Neben dem Eingriffsraum muß mindestens ein weiterer Raum als
Büro und Wartezone vorhanden sein.
4.3 Für die Entsorgung und Aufbereitung benutzter Instrumente ist
ein separater Raum notwendig. Eine Instrumentenaufbereitung im
Eingriffsraum ist nicht statthaft.
4.4 Die Einrichtung des Eingriffsraumes ist auf das Notwendigste
zu beschränken. Alle Einrichtungsoberflächen wie die von
Behandlungsstuhl oder Behandlungsliege, aber auch die der
Arbeitsflächen, Wände bis zu einer Höhe von 2 m und Fußböden
müssen naß zu reinigen und zu desinfizieren sein.
4.5 Handwaschbecken sind vorzugsweise in einem Nebenraum zu
installieren. Ist dies nicht möglich, ist das Waschbecken so weit
entfernt von der Behandlungseinheit zu installieren, daß keine
zusätzliche Infektionsgefahr durch Spritzwasser oder Verbreitung
insbesondere von Naßkeimen besteht. Waschplätze sind mit
Wandspendern für Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und
Einmalhandtüchern sowie einem Abwurf für die Handtücher
auszustatten.
4.6 Tiere dürfen sich zu keinem Zeitpunkt in dem Eingriffsraum
aufhalten.
5. Vorbereitung des Kunden
5.1 Das Eingriffsgebiet ist so weit freizulegen, daß eine
Kontamination durch Kleidungsstücke zuverlässig vermieden wird.
5.2 Der unmittelbare Eingriffsbereich und seine Umgebung sind zu
desinfizieren, nötigenfalls vorher zu reinigen. Zur
Hautdesinfektion ist ein Präparat aus der aktuellen
Desinfektionsmittelliste der DGHM oder ein durch andere
vergleichbare Prüfverfahren für wirksam befundenes Präparat zu
verwenden.
5.3 Bei der Desinfektion ist eine satte Benetzung der Haut bzw.
Schleimhaut mit dem Präparat erforderlich. Die erforderliche
Einwirkzeit ist einzuhalten und ist abhängig von Präparat und
Einsatzort. Bezüglich der Einwirkzeit sind die Angaben des
Herstellers bzw. die der DGHM- oder vergleichbarer Listen zu
beachten.
6. Vorbereitung des Durchführenden
6.1 Von seiner Kleidung, insbesondere von den Ärmeln, darf
keine Infektionsgefahr ausgehen.
6.2 Eine hygienische Händedesinfektion vor dem Eingriff ist
obligat. Bei größeren Eingriffen, insbesondere bei der
Implantation unter die Haut, ist eine chirurgische
Händedesinfektion notwendig.
6.3 Es sind sterile Handschuhe zu tragen. Je nach Umfang des
Eingriffs und einer möglichen Kontamination mit Blut oder anderen
infektiösen Körperflüssigkeiten (Speichel, Urin) muß ein
flüssigkeitsdichter Kittel (ggf. steril), eine Nase und Mund
vollständig bedeckende Gesichtsmaske und eine das Haar
umschließende OP-Haube getragen werden.
7. Vorbereitung des Eingriffs
7.1 Alle Materialien und Implantate müssen steril, verträglich
und dürfen nicht allergiesierend sein.
7.2 Sterilverpackungen sind sachgerecht und erst unmittelbar vor
Benutzung zu öffnen und auf steriler Unterlage abzulegen.
7.3 Die benötigten Instrumente und Implantate müssen auf einer
sterilen und trockenen Unterlage bereitgestellt werden.
7.4 Lokalanästhetika dürfen erst unmittelbar (!) vor der Injektion/Infiltration
aufgezogen werden; die Verschlußstopfen von Mehrfachstechampullen
sind vor jeder Punktion wegen der möglichen Kontamination an der
Durchstichstelle zu desinfizieren und bei wiederholter Entnahme im
Kühlschrank zwischzulagern. Nach spätestens 24 Stunden
Zwischenlagerung sind etwaige Reste zu verwerfen.
7.5 Die Aspiration der Medikamente aus den Ampullen, bzw.
Durchstichfläschchen erfolgt mit gesonderter Einmalkanüle und
nicht mit der Einmalkanüle, mit welcher injiziert wird.
Einmalspritzen dürfen nur einmal aufgezogen, d.h. nur einmal
benutzt werden.
7.6 Injektions- und Infiltrationstechnik müssen den chirurgischen
und hygienischen Anforderungen entsprechen.
8. Nach dem Eingriff
8.1 Je nach Bedarf ist ein Verband oder Wundschnellverband
anzulegen.
8.2 Das während des Eingriffs angefallene Verbrauchsmaterial ist
sofort vorschriftsgemäß zu entsorgen (Vorschrift der
Berufsgenossenschaften, VBG 103 §13, bzw. die Vorschriften der
entsprechenden Organisationen in Österreich, der Schweiz und
Skandinavien nach dem jeweils aktuellen Stand). Dabei ist
sicherzustellen, daß dritte Personen sich dabei nicht verletzen
oder mit Körperflüssigkeiten, insbesondere mit Blut, kontaminieren
können.
8.3 Die Dokumentation des Eingriffs ist in geeigneter Form und
dauerhaft zu führen, die Dokumente sind 10 Jahre aufzubewahren.
8.4 Eine adäquate Nachsorge und Behandlung ggf. mit Überweisung zu
einer entsprechenden Klinik oder Praxis bei Komplikationen muß
jederzeit, auch nachts, sichergestellt sein.
9. Desinfektion
9.1 Nach jedem Eingriff sind alle möglicherweise verschmutzten
bzw. kontaminierten Oberflächen von Raum und
Einrichtungsgegenständen vorschriftsmäßig in Form einer
Wischdesinfektion mit einem DGHM-gelisteten
Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren. Das Scheuer-Wisch-Verfahren
mit einem aldehydischen und nachgewiesen wirksamem
Desinfektionsmittel ist Methode der Wahl.
9.2 Mindestens täglich sind alle Flächen inkl. Türen und Wände bis
zu einer Höhe von 2 m desinfizierend zu reinigen.
9.3 Instrumente sind möglichst maschinell aufzubereiten. Bei
manueller Desinfektion sind die Instrumente vor der Reinigung! mit
einem vorzugsweise aldehydischen und nachgewiesen wirksamem
Wirkstoff zu desinfizieren.
9.4 Es muß sichergestellt sein, daß alle hygienisch relevanten
inneren und äußeren Oberflächen der Instrumente durch Reinigung
und Desinfektion erreicht werden.
9.5 Die Effektivität der Aufbereitung ist vierteljährlich einer
mikrobiologisch-hygienischen Kontrolle durch das Gesundheitsamt zu
unterziehen.
10. Sterilisation
10.1 Alle steril benötigten Instrumente und Implantate sind vor
Gebrauch sachgerecht zu sterilisieren, sofern sie nicht steril
geliefert und verpackt zur Verfügung stehen. Die Verwendung von
sterilem Einmalmaterial wird empfohlen.
10.2 Vor der Sterilisation sind alle mehrfach zu verwendenden
Instrumente und Materialien zu desinfizieren und rückstandsfrei zu
reinigen. Dabei ist wie bei der Desinfektion sicherzustellen, daß
alle hygienisch relevanten inneren und äußeren Oberflächen
zugänglich sind und erreicht werden. Verschmutzte oder feuchte,
bzw. nasse Instrumente nach der Sterilisation sind als unsteril zu
betrachten.
10.3 Es sind validierte Sterilisationsverfahren einzusetzen. Die
laufende Überprüfung muß vierteljährlich erfolgen.
10.4 Nach der Dampfsterilisation muß das Sterilgut einschließlich
Verpackung trocken sein. Feuchtes Sterilgut nach abgeschlossener
Sterilisation ist als unsteril zu betrachten und darf nicht
eingesetzt werden.
10.5 Die Funktion des Instrumentes nach der Sterilisation muß
gewährleistet sein.
10.6 Die Sterilgutlagerung hat trocken und staubfrei bei
Einhaltung der Lagerfristen, die durch die Art der Verpackung
bestimmt werden, zu erfolgen. Bei defekter oder feuchter
Sterilgutverpackung ist das Material oder das Instrument als
unsteril zu betrachten.
10.7 Die Durchführung der Sterilisation ist nachvollziehbar zu
dokumentieren, die Dokumente sind mindestens 10 Jahre
aufzubewahren.
11. Kleidung
Die Kleidung des Durchführenden soll diesen schützen und darf
den Kunden nicht gefährden.
11.1 Schutzhandschuhe sind zu tragen, wenn der Kontakt mit
Körperflüssigkeiten, insbesondere Blut oder anderen potentiell
infektiösen Materialien nicht ausgeschlossen werden kann (Vorschriften
der Berufsgenossenschaften, VBG 103 §7, bzw. die Vorschriften der
entsprechenden Organisationen in Österreich, der Schweiz und
Skandinavien nach dem jeweils aktuellen Stand). Der Operateur muß
sterile OP-Handschuhe tragen.
11.2 Die Handschuhe sind nach jedem Eingriff zu wechseln.
11.3 Die Handschuhe müssen ausreichend dicht und entsprechend der
mechanischen Beanspruchung reißfest sein. Ggf. kann das Anlegen
von 2 Paar Handschuhen die Sicherheit deutlich erhöhen.
11.4 Haare sind mit einem geeigneten Kopfschutz vollständig zu
verdecken. Langes Kopfhaar ist zusammenzubinden.
11.5 Bei größeren Eingriffen sind mehrlagige Gesichtsmasken über
Mund und Nase zu tragen. Nach Benutzung ist die Gesichtsmaske
sofort zu verwerfen und eine hygienische Händedesinfektion
durchzuführen.
11.6 Schutzkittel/-schürzen sind zu tragen, wenn mit einer
entsprechenden Verschmutzung zu rechnen ist.
12. Entsorgung
Benutzte Instrumente und Gegenstände, die nicht wiederverwendet
werden sollen oder dürfen (Einmalmaterial), sind sicher zu
entsorgen. Spitze oder scharfe Gegenstände müssen in stich-,
schnitt- und bruchfesten verschlossenen Behältern entsorgt werden.
Bei der Entsorgung muß eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen sein.
Die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Sammlung, Lagerung und
Transport von Abfall sind zu beachten.
13. Hygieneplan
Es ist ein Hygieneplan zu erstellen. Er muß Angaben über die
erforderlichen Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und
Sterilisation, zur Ver- und Entsorgung, zum Personalschutz sowie
Angaben darüber enthalten, welche Personen mit der Durchführung
und Überwachung der einzelnen Maßnahmen beauftragt sind.
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