Statuten des Verbandes Schweizer Berufstätowierer ( Dövme )
Persönlichkeit, Sitz und Zweck
Art. 1.
1. Der Verband Schweizerischer Berufstätowierer (VST) ist ein Verein im
Sinne von Art. 60 ff ZGB. Seine Dauer ist unbeschränkt.
2. Der Sitz des Verbandes ist am Ort des Präsidenten.
Art. 2
Die Mitglieder des Verbandes verpflichten sich:
1. die Statuten des VST einzuhalten
2. der Berufsordnung des VST nachzuleben
3. die Richtlinien des VST einzuhalten 4. sich der Hygieneverordnung des
VST zu unterstellen.
III. Mitgliedschaft
Art. 3
1. Der Verband besteht nur aus Aktivmitgliedern.
2. Als Mitglieder können nur Personen aufgenommen werden,
die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) die Hygieneverordnung des VST
b) mindestens 2 Jahre Erfahrung als Berufstätowierer und einwandfreie
Berufsausübung garantieren
c) eigenes Studio in separaten Räumen oder als Partner bei einem
VST-Mitglied arbeiten
d) Nichtberufstätowierer können Mitglieder werden, die ein nachweisbares
Interesse an diesem Berufsstad haben und gleichzeitig in den Vorstand
gewählt werden. Ihre Mitgliedschaft erlischt sobald sie nicht mehr im
Vorstand sind
Art. 4
Der Verband bezweckt:
1. den Zusammenschluss der im Tätowieren tätigen natürlichen Personen,
die fachlich ausgewiesen sind und ihren Beruf in der Schweiz ausüben
2. die Wahrung und Förderung des Berufsstandes
3. die Wahrung eines angemessenen Titelschutzes
4. die Einhaltung einheitlicher Grundsätze der Berufsausübung
5. die Förderung der Weiterbildung der Mitglieder
6. die Pflege des kollegialen Geistes unter seinen Mitgliedern.
II. Grundsätze
Art. 5
Die Mitglieder sind verantwortlich, dass die in ihrem Studio aufgenommenen
Partner und Angestellten, welche nicht Mitglieder des VST sind, Kenntnis
von den verbandsinternen Bestimmungen haben. Sie haften für deren Einhaltung
gegenüber dem Verband.
Art. 6
1. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand nach vorangegangener
Vernehmlassung des zuständigen Ombudsmanns.
2. Aufnahmegesuche ungeeigneter Anwärter kann der Vorstand abweisen.
3. die Namen und Adressen der aufgenommenen Mitglieder sind im Verbandsorgan
zu veröffentlichen. Erfolgen seitens der Mitglieder innert dreissig Tagen
nach der Bekanntgabe keine schriftlich begründeten Einsprachen gegen die
beantragten Aufnahmen, so gelten diese als genehmigt.
4. Über Einsprachen von Mitgliedern gegen beantragte Aufnahmen entscheidet
endgültig die Generalversammlung.
5. Die Organe des VST sind nicht verpflichtet, dem Bewerber die Gründe
für die Abweisung eines Gesuchs bekanntzugeben.
6. Wer die zur Aufnahme nötigen Voraussetzungen nicht mehr besitzt,
verliert die Mitgliedschaft.
Art. 7
1. Die Mitglieder haben das Recht, sich persönlich als Mitglied des Verbandes
Schweizerischer Berufstätowierer zu bezeichnen.
Art. 8
Der Austritt aus dem Verband kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist
am Ende eines Rechnungsjahres erklärt werden.
Art. 9
1. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verband ausschliessen, wenn
es sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist.
2. Ausschliessungsgründe können insbesondere sein:
a) Verstoss gegen Bestimmungen dieser Statuten, der Hygieneverordnung
und verbandsinternen Bestimmungen.
b) Nichtbezahlung der Beiträge nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung.
3. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht der Rekurs an die Generalversammlung
offen. Dieser muss innert 30 Tagen nach Zustellung
des Vorstandsbeschlusses dem Sekretariat eingereicht werden.
IV. Organe
Art. 10
Die Organe des Verbandes sind die Generalversammlung, der Vorstand und
die Rechnungsrevisoren. A. Generalversammlung
Art. 11
1. Jedes Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Sie ist
in der Regel innert 3 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres abzuhalten.
Ort und Datum sind den Mitgliedern mindestens 2 Monate im voraus im Verbandsorgan
bekanntzugeben.
2. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 2 Monate vorher,
unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte zu erfolgen.
3. An der Generalversammlung vorgebrachte und in der Einladung nicht aufgeführte
Anträge kann der Vorstand zur Prüfung genehmigen.
Art. 12
Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand
sie für notwendig erachtet oder wenn die Rechnungsrevisoren oder 50 Prozent
der stimmberechtigten Mitglieder sie verlangen. Die Einladungen sind innerhalb
zweier monate nach Stellung des Begehrens und mindestens zwei Wochen vor
der Versammlung zu erlassen.
Art. 13
Der Generalversammlung liegen ob:
1. die Änderung der Statuten
2. die Wahl oder Abberufung des Vorstandes und dessen Präsidenten sowie
der Rechnungsrevisoren.
3. die Wahl eines neutralen Ombudsmanns
4. Die Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und die Entlastung
des Vorstandes sowie die Beschlussfassung über die Verwendung der Überschüsse
und der Reserven.
5. Die Genehmigung des Voranschlags, die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
und die Aufnahmegebühr bei Neumitgliedern.
6. Der Beschluss über die Schaffung von Institutionen und Werken oder
Beteiligungen an solchen im Rahmen des Vereinszwecks.
7. Die Entscheidung über den Rekurs gegen den Ausschluss von Mitgliedern
gemäss Art. 6 Ziff. 6 dieser Statuten.
8. Der Beschluss über sonstige Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder.
solche Anträge von Einzelmitgliedern müssen spätestens vier Monate vor
der Generalversammlung eingereicht werden.
9. Die Auflösung des Verbandes.
Art. 14
1. Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig
vorbehalten Art. 24.
2. Die Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen
Stimmen. Dem Präsidenten steht bei Stimmengleichheit der Stichentscheid
zu.
3. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang des absolute, im zweiten
Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der
anwesenden Mitgliedern.
5. Die Abstimmungen und Wahlen sind offen, sofern nicht mindesenst drei
Viertel der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand das Geheimverfahren
verlagen.
B. Vorstand
Art. 15
1. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, von denen mindestens
zwei Berufstätowierer sein müssen; er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten,
einem Sekretäriat und drei Beisitzern.
3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet
ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so tritt das an seine Stelle
neu gewählte Mitglied in seine Amtsperiode ein. Ein Wiederwahlrecht ist
zulässig.
Art. 16
1. In die Befugnisse des Vorstandes fallen alle Geschäfte die nicht durch
die Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
letzerer unter Vorbehalt des Rekurses an die Generalversammlung.
3. Dem Vorstand obliegt im besonderen die Geschäftsführung des VST, die
Vorbereitung der Generalversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse,
soweit er diese Aufgaben nicht an Dritte delegiert hat.
4. Er ist beschlussfähig, wen die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend
sind.
5. Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Simmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
6. Der Vorstand bezeichnet die unterschriftsberechtigten Personen und
die
Art der Zeichnungsberechtigung.
7. Nach aussen wird der Vorstand durch seinen Präsidenten vertreten. Als
Präsident ist er auch für die Erfüllung der Aufgaben des Vorstandes verantwortlich.
Art. 17
Über die Vorstandssitzung werden Protokolle geführt, die vom Protokollführer
zu unterzeichen sind.
Art. 18
Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Auslagen,
die ihnen in Ausübung ihrer Verbandsfunktionen erwachsen.
Art. 19
Das Verbandssekretariat ist dem Präsidenten unterstellt.
Art. 20
1. Die Generalversammlung bestellt für drei Jahre zwei Rechnungsrevisoren
und einen Ersatzmann.
2. Den Rechnungsrevisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung. Sie
erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.
D. Ombudsmann
1. Dem Ombudsmann obliegt die Durchsetzung und Einhaltung der Hygieneverordnung.
Er hat jährlich einmal über jedes Mitglied schriftlich Bericht an den
Vorstand zu erteilen. Das Reglement für den Ombudsmann erlässt der Vorstand.
2. Er erstellt ein schriftliches Gutachten zuhanden des Vorstandes betreffend
Aufnahme von Mitgliedern.
V. Finanzielles
Art. 21
1. Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen und der Aufnahmegebühr bei Neumitgliedern
b) allfälligen Überschüssen aus Publikationen, Veranstaltungen, Kursgeldern
und aus besonderen Verbändsgeschäften
c) Schenkungen und Zuwendungen
2. Die Mitgliederbeiträge werden vom Sekretariat im Anschluss an die Generalversammlung
für die laufende Rechnungsperiode erhoben. Alle Mitglieder zahlen den
vollen Beitrag, auch Neuaufnahmen während der Rechnungsperiode.
3. Die Beitragspflicht ausgetretener und ausgeschlossener Mitglieder besteht
bis Ende des Rechnungsjahres.
4. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Februar bis zum 31. Januar des folgenden
Jahres.
Art. 22
1. Die Verbandsmitglieder haften nicht für Verpflichtungen des Verbandes
über ihre statutarische Beitragspflicht hinaus.
2. Ausgetretene und ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch
auf das Verbandsvermögen.
Art. 23
Für jedes Rechnungsjahr wird ein Voranschlag aufgestellt, der gleichzeitig
mit der Jahresrechnung der Einladung zur Generalversammlung beizulegen
ist.
VI. Auflösung
Art. 24
1. Für die Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung der Dreiviertelmehrheit
einer statutengemäss einberufenen Generalversammlung, in der mindestens
drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2. Bei der Auflösung des Verbandes ist das vorhandene Vermögen an die
Mitglieder zu verteilen, soweit die über die Liquidation beschliessende
Versammlung nicht eine andere Verwendung vorsieht.
VII. Schlussbestimungen
Art. 25
Die vorstehenden Statuten sind von der Gründerversammlung vom 18. April
1994 angenommen worden.
Verband Schweizerischer Berufstätowierer.
Hygienevorschriften
Ein Berufstätowierer muss folgende Hygieneverordnung einhalten um in den
Verband aufgenommen zu werden:
Persönliche Voraussetzungen
Der/die Antragsteller/in hat den Kurs «Prävention für Tätowierer» zu absolvieren,
um zu verhindern, dass Infektionen und ansteckende Krankheiten durch das
Tätowieren übertragen werden. Eine Hepatitis B-Impfung wird empfohlen.
Einrichtung
• Der Besitzer oder Betreiber eines Tattoo-Studios hat auf Staubfreiheit
zu achten und das Studio hygienisch sauber zu halten.
• Die Wände und Decken sollten leicht abwaschbar sowie in hellen Farben
und neuerem Zustand sein.
• Die Fussböden im Arbeitsbereich müssen flach, flüssigkeitsabstossend
und leicht zu reinigen sein. Genügend Licht und Frischluftzufuhr ist selbstverständlich.
In zweckmässiger Nähe muss ein Lavabo mit einer Warm/Kaltwasser-Mischbatterie,
zur Vorbereitung des Kunden und zur Reinigung der Hände sein. Zum Trockenen
der Hände werden entweder Einweghandtücher oder ein Warmlufttrockener
benützt.
• Es muss eine Toilettenanlage vorhanden sein, welche hygienisch sauber
gehalten wird und in neuerem Zustand ist.
• Die Arbeitsfläche des Tätowierers sollte angemessen sein.
• Die Arbeits- und Abstellflächen müssen aus glattem und rostfreiem Material
sein, welches wasserabstossend und leicht zu reinigen ist. Diese Arbeitsfläche
ist mindestens 2 Meter vom wartenden Kunden entfernt, oder durch eine
zweckmässige Absperrung getrennt.
• Jeder Tätowierer bewahrt seine Arbeitsutensilien staubfrei auf.
• Im Arbeitsbereich steht ein genügend grosser Abfalleimer mit Deckel.
• Im Arbeitsraum ist Rauchen untersagt. Es wird jedoch empfohlen, für
Raucher einen vom Arbeitsraum getrennten Ort zur Verfügung zu stellen.
• Der Arbeitsraum wird ausschliesslich zum Ausüben des Tätowierens und
den dazu anfallenden Arbeiten benützt
• Jegliche Konsumation von Drogen und Alkohol während der Arbeitszeit
ist zu unterlassen.
Die empfohlene Richtlinie zur Schutzmassnahme gegen Infektionen:
Im Umgang mit Körperflüssigkeiten sollten jeweils persönliche Schutzmassnahmen
gegen Infektionen ergriffen werden. Die Hauptgefahr geht dabei von HIV-
und HBV Viren aus, deren Infektionsmodus in etwa vergleichbar ist. Bei
beiden Viren gibt es keine aerogene Übertragung, jedoch gelten Blut, Sekrete,
Spermien und allenfalls Sputum «Speichel» als infektiös. Im Tätowierstudio
ist deshalb bei der täglichen Arbeit besondere Vorsicht angebracht, um
eine Infektion zu vermeiden. Einer Kontamination mit gefährlichen Viren
im normalen Arbeitsablauf kann in der Regel mit wenigen Vorsichtsmassnahmen
vorgebeugt werden.
• Hautkontakt mit Blut und bluthaltigen Sekreten muss verhindert werden.
Nur Einweggummihandschuhe dürfen benützt werden.
• Zu anderen Tätigkeiten sollten die Handschuhe ausgezogen oder gewechselt
werden. Achten Sie darauf, dass dieselben Handschuhe nie zweimal getragen
werden, da sonst die Gefahr einer Verschleppung oder Übertragung auf andere
Personen und Gegenstände besteht.
• Beachten Sie die Wirksamkeit und das Spektrum bei Reinigungs- und Desinfektions-
mitteln. Nur eine vorschriftsmässige, richtige und entsprechend häufige
Anwendung garantieren deren Zielwirkung. Dies gilt für deren Einsatz bei
Personen, Mobiliar sowie für Räume und Geräte z.B. Bedienungsschalter
von Geräten, Instrumenten und Beleuchtungen etc.
• Gebrauchte Nadeln in sicheren Behältern aufbewahren. Bei der Entsorgung
derselben sollte darauf geachtet werden, dass die gebrauchten Nadeln in
einen gut verschliessbaren, dafür speziell geeigneten Entsorgungsbehälter
verpackt werden.
• Bei Arbeiten mit potentiell infektiösen Materialien sollten immer Einwegartikel
verwendet werden, die nach Gebrauch entsorgt werden.
Arbeitstechnik
Vor Beginn der Arbeit werden die Hände gewaschen. Gründliches Reinigen
der Hände mit Seife und Handbürste. Spülen der Hände unter fliessendem
Wasser. Trocknen der Hände mit Einweghandtuch. Einreiben eines geprüften
Antiseptikums.
Die empfohlene Richtlinie zur Behandlung eines Kunden vor Beginn der Arbeit
und nach deren Fertigstellung:
Waschen der zu bearbeitenden Hautfläche mit Wasser und einer antiseptischen
Seife. Rasieren derselben mit Einwegrasierer. Erneutes reinigen. Mit Einweggaze
/ Papier ein geprüftes Antiseptikum oder 70%iger Alkohol einreiben. Vaseline
darf nur aus Tuben, oder aus Dosen mit Einwegzungenspachtel, entnommen
werden. Das Auftragen der Vaseline erfolgt mit einer Gaze, Einwegzungenspachtel
oder mit Einweggummihandschuhen (niemals mit blossen Fingern). Für jeden
Kunden müssen neue Farbtöpfchen verwendet werden. Gebrauchte Farbtöpfchen
mit Farbresten müssen entsorgt werden. Die frische Tätowierung mit einem
antiseptischen Mittel waschen und mit einer desinfizierenden und vitalisierenden
Salbe aus der Tube behandeln. Danach kann man die Tätowierung mit einer
luftdurchlässigen Gaze abdecken. Der Tätowierer muss den Kunden über die
Pflege der frischen Tätowierung informieren und ihn darauf aufmerksam
machen, dass er sich bei einer eventuellen Infektion entweder beim Tätowierer
oder direkt bei einem Dermatologen «Hautarzt» melden soll.
Bemerkung
Seit Entdeckung des AIDS-Virus hat die Forschung grosse Fortschritte gemacht,
weiss man heute doch schon fast alles über seinen Aufbau. Trotzdem, die
Wissenschaft ist sich nach wie vor uneinig, wie lange und unter welchen
Umständen die Viren ausserhalb des menschlichen Körpers überlebensfähig
sind. Zudem ist noch kein Medikament zur Heilung oder eine Vorsorgeimpfung
vorhanden. Deshalb sollten Sie alles unternehmen, um sich und andere zu
schützen. Sollten Sie also irgendwelche Rückstände von Blut oder anderen
infektiösen Stoffen auf Möbel, Geräten, Boden etc. feststellen, so sollten
Sie diese umgehend mit Handschuhen, Einwegpapier und Desinfektionsmitteln
entfernen.
Prophylaktische Anwendung von Desinfektionspräparaten gibt Sicherheit!
Wenn Sie noch irgendwelche Fragen zum Thema AIDS haben, wenden Sie sich
an die kantonale Erziehungs- und Gesundheitsdirektion. Diese kann bei
Unklarheiten sicher weiterhelfen, oder gibt Ihnen die Adresse einer entsprechenden
Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Desinfektion / Sterilisation
Jeder Tätowierer ist moralisch verpflichtet, seinen Arbeitsplatz nach
jedem Kunden zu reinigen und fachmännisch zu desinfizieren (siehe Desinfektionsplan).
Es ist ein Obligat, genügend sterile Nadeln und Führungen bereit zu halten.
Die in den med. Fachkreisen üblichen Sterilisationsmethoden sind auch
für uns verbindlich.
Bei folgenden Personen sollte man das Tätowieren unterlassen:
• Frauen welche in Erwartung (schwanger) sind.
Für Beratung oder Fragen bezüglich diesen Bestimmungen, Einrichtungs-standard
oder über das Vorgehen um als Mitglied in den Verband aufgenommen zu werden,
stehen wir Ihnen gerne unter folgender Adresse zur Verfügung:
Verband Schweizerischer Beruftätowierer
Postfach
6000 Luzern 11
• Sämtliche unter jeglicher Art von Drogeneinfluss stehenden.
• Jugendliche welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es
sei denn, sie hinterlegen eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters (die Aufbewahrung derselben ist zu empfehlen).
• Sämtliche, welche Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweisen
wie: Grippe, Tuberkulose, Krätze, Syphilis, Tripper, Pocken, Masern, Röteln
etc. Bei eventuellen Zweifeln ist es zu empehlen, von dieser Person ein
ärztliches Attest zu verlangen, um eine Ansteckungsmöglichkeit zu vermeiden.
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