Statuten des Verbandes Schweizer Berufstätowierer ( Dövme )
Persönlichkeit, Sitz und Zweck
Art. 1.
1. Der Verband Schweizerischer Berufstätowierer (VST) ist ein Verein im Sinne
von Art. 60 ff ZGB. Seine Dauer ist unbeschränkt.
2. Der Sitz des Verbandes ist am Ort des Präsidenten.
Art. 2
Der Verband bezweckt:
1. den Zusammenschluss der im Tätowieren tätigen natürlichen Personen,
die fachlich ausgewiesen sind und ihren Beruf in der Schweiz ausüben
2. die Wahrung und Förderung des Berufsstandes
3. die Wahrung eines angemessenen Titelschutzes
4. die Einhaltung einheitlicher Grundsätze der Berufsausübung
5. die Förderung der Weiterbildung der Mitglieder
6. die Pflege des kollegialen Geistes unter seinen Mitgliedern.
II. Grundsätze
Art. 3
Die Mitglieder des Verbandes verpflichten sich:
1. die Statuten des VST einzuhalten
2. der Berufsordnung des VST nachzuleben
3. die Richtlinien des VST einzuhalten 4. sich der Hygieneverordnung des VST zu
unterstellen.
III. Mitgliedschaft
Art. 4
Die Mitglieder sind verantwortlich, dass die in ihrem Studio aufgenommenen
Partner und Angestellten, welche nicht Mitglieder des VST sind, Kenntnis von den
verbandsinternen Bestimmungen haben. Sie haften für deren Einhaltung gegenüber
dem Verband.
Art. 5
1. Der Verband besteht nur aus Aktivmitgliedern.
2. Als Mitglieder können nur Personen aufgenommen werden,
die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) die Hygieneverordnung des VST
b) mindestens 2 Jahre Erfahrung als Berufstätowierer und einwandfreie
Berufsausübung garantieren
c) eigenes Studio in separaten Räumen oder als Partner bei einem
VST-Mitglied arbeiten
d) Nichtberufstätowierer können Mitglieder werden, die ein nachweisbares
Interesse an diesem Berufsstad haben und gleichzeitig in den Vorstand gewählt
werden. Ihre Mitgliedschaft erlischt sobald sie nicht mehr im
Vorstand sind
Art. 6
1. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand nach
vorangegangener Vernehmlassung des zuständigen Ombudsmanns.
2. Aufnahmegesuche ungeeigneter Anwärter kann der Vorstand abweisen.
3. die Namen und Adressen der aufgenommenen Mitglieder sind im Verbandsorgan zu
veröffentlichen. Erfolgen seitens der Mitglieder innert dreissig Tagen nach der
Bekanntgabe keine schriftlich begründeten Einsprachen gegen die beantragten
Aufnahmen, so gelten diese als genehmigt.
4. Über Einsprachen von Mitgliedern gegen beantragte Aufnahmen entscheidet
endgültig die Generalversammlung.
5. Die Organe des VST sind nicht verpflichtet, dem Bewerber die Gründe für die
Abweisung eines Gesuchs bekanntzugeben.
6. Wer die zur Aufnahme nötigen Voraussetzungen nicht mehr besitzt,
verliert die Mitgliedschaft.
Art. 7
1. Die Mitglieder haben das Recht, sich persönlich als Mitglied des Verbandes
Schweizerischer Berufstätowierer zu bezeichnen.
Art. 8
Der Austritt aus dem Verband kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist am
Ende eines Rechnungsjahres erklärt werden.
Art. 9
1. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verband ausschliessen, wenn es sich
der Mitgliedschaft unwürdig erweist.
2. Ausschliessungsgründe können insbesondere sein:
a) Verstoss gegen Bestimmungen dieser Statuten, der Hygieneverordnung und
verbandsinternen Bestimmungen.
b) Nichtbezahlung der Beiträge nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung.
3. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht der Rekurs an die Generalversammlung
offen. Dieser muss innert 30 Tagen nach Zustellung
des Vorstandsbeschlusses dem Sekretariat eingereicht werden.
IV. Organe
Art. 10
Die Organe des Verbandes sind die Generalversammlung, der Vorstand und die
Rechnungsrevisoren. A. Generalversammlung
Art. 11
1. Jedes Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Sie ist in der
Regel innert 3 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres abzuhalten. Ort und
Datum sind den Mitgliedern mindestens 2 Monate im voraus im Verbandsorgan
bekanntzugeben.
2. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 2 Monate vorher, unter
Angabe der zu behandelnden Geschäfte zu erfolgen.
3. An der Generalversammlung vorgebrachte und in der Einladung nicht aufgeführte
Anträge kann der Vorstand zur Prüfung genehmigen.
Art. 12
Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand sie
für notwendig erachtet oder wenn die Rechnungsrevisoren oder 50 Prozent der
stimmberechtigten Mitglieder sie verlangen. Die Einladungen sind innerhalb
zweier monate nach Stellung des Begehrens und mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung zu erlassen.
Art. 13
Der Generalversammlung liegen ob:
1. die Änderung der Statuten
2. die Wahl oder Abberufung des Vorstandes und dessen Präsidenten sowie der
Rechnungsrevisoren.
3. die Wahl eines neutralen Ombudsmanns
4. Die Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und die Entlastung des
Vorstandes sowie die Beschlussfassung über die Verwendung der Überschüsse und
der Reserven.
5. Die Genehmigung des Voranschlags, die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und
die Aufnahmegebühr bei Neumitgliedern.
6. Der Beschluss über die Schaffung von Institutionen und Werken oder
Beteiligungen an solchen im Rahmen des Vereinszwecks.
7. Die Entscheidung über den Rekurs gegen den Ausschluss von Mitgliedern gemäss
Art. 6 Ziff. 6 dieser Statuten.
8. Der Beschluss über sonstige Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder.
solche Anträge von Einzelmitgliedern müssen spätestens vier Monate vor der
Generalversammlung eingereicht werden.
9. Die Auflösung des Verbandes.
Art. 14
1. Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig
vorbehalten Art. 24.
2. Die Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.
Dem Präsidenten steht bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
3. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang des absolute, im zweiten Wahlgang
das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der
anwesenden Mitgliedern.
5. Die Abstimmungen und Wahlen sind offen, sofern nicht mindesenst drei Viertel
der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand das Geheimverfahren verlagen.
B. Vorstand
Art. 15
1. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, von denen mindestens zwei
Berufstätowierer sein müssen; er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, einem
Sekretäriat und drei Beisitzern.
3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein
Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so tritt das an seine Stelle neu gewählte
Mitglied in seine Amtsperiode ein. Ein Wiederwahlrecht ist zulässig.
Art. 16
1. In die Befugnisse des Vorstandes fallen alle Geschäfte die nicht durch die
Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
letzerer unter Vorbehalt des Rekurses an die Generalversammlung.
3. Dem Vorstand obliegt im besonderen die Geschäftsführung des VST, die
Vorbereitung der Generalversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse,
soweit er diese Aufgaben nicht an Dritte delegiert hat.
4. Er ist beschlussfähig, wen die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind.
5. Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei
Simmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
6. Der Vorstand bezeichnet die unterschriftsberechtigten Personen und die
Art der Zeichnungsberechtigung.
7. Nach aussen wird der Vorstand durch seinen Präsidenten vertreten. Als
Präsident ist er auch für die Erfüllung der Aufgaben des Vorstandes
verantwortlich.
Art. 17
Über die Vorstandssitzung werden Protokolle geführt, die vom Protokollführer zu
unterzeichen sind.
Art. 18
Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Auslagen,
die ihnen in Ausübung ihrer Verbandsfunktionen erwachsen.
Art. 19
Das Verbandssekretariat ist dem Präsidenten unterstellt.
Art. 20
1. Die Generalversammlung bestellt für drei Jahre zwei Rechnungsrevisoren und
einen Ersatzmann.
2. Den Rechnungsrevisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung. Sie erstatten
der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.
D. Ombudsmann
1. Dem Ombudsmann obliegt die Durchsetzung und Einhaltung der Hygieneverordnung.
Er hat jährlich einmal über jedes Mitglied schriftlich Bericht an den Vorstand
zu erteilen. Das Reglement für den Ombudsmann erlässt der Vorstand.
2. Er erstellt ein schriftliches Gutachten zuhanden des Vorstandes betreffend
Aufnahme von Mitgliedern.
V. Finanzielles
Art. 21
1. Die Verbandsmitglieder haften nicht für Verpflichtungen des Verbandes über
ihre statutarische Beitragspflicht hinaus.
2. Ausgetretene und ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Verbandsvermögen.
Art. 22
1. Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen und der Aufnahmegebühr bei Neumitgliedern
b) allfälligen Überschüssen aus Publikationen, Veranstaltungen, Kursgeldern und
aus besonderen Verbändsgeschäften
c) Schenkungen und Zuwendungen
2. Die Mitgliederbeiträge werden vom Sekretariat im Anschluss an die
Generalversammlung für die laufende Rechnungsperiode erhoben. Alle Mitglieder
zahlen den vollen Beitrag, auch Neuaufnahmen während der Rechnungsperiode.
3. Die Beitragspflicht ausgetretener und ausgeschlossener Mitglieder besteht bis
Ende des Rechnungsjahres.
4. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Februar bis zum 31. Januar des folgenden
Jahres.
Art. 23
Für jedes Rechnungsjahr wird ein Voranschlag aufgestellt, der gleichzeitig mit
der Jahresrechnung der Einladung zur Generalversammlung beizulegen ist.
VI. Auflösung
Art. 24
1. Für die Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung der
Dreiviertelmehrheit einer statutengemäss einberufenen Generalversammlung, in der
mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2. Bei der Auflösung des Verbandes ist das vorhandene Vermögen an die Mitglieder
zu verteilen, soweit die über die Liquidation beschliessende Versammlung nicht
eine andere Verwendung vorsieht.
VII. Schlussbestimungen
Art. 25
Die vorstehenden Statuten sind von der Gründerversammlung vom 18. April 1994
angenommen worden.
Verband Schweizerischer Berufstätowierer.
Hygienevorschriften
Ein Berufstätowierer muss folgende Hygieneverordnung einhalten um in den Verband
aufgenommen zu werden:
Persönliche Voraussetzungen
Der/die Antragsteller/in hat den Kurs «Prävention für Tätowierer» zu absolvieren,
um zu verhindern, dass Infektionen und ansteckende Krankheiten durch das
Tätowieren übertragen werden. Eine Hepatitis B-Impfung wird empfohlen.
Einrichtung
• Der Besitzer oder Betreiber eines Tattoo-Studios hat auf Staubfreiheit zu
achten und das Studio hygienisch sauber zu halten.
• Die Wände und Decken sollten leicht abwaschbar sowie in hellen Farben und
neuerem Zustand sein.
• Die Fussböden im Arbeitsbereich müssen flach, flüssigkeitsabstossend und
leicht zu reinigen sein. Genügend Licht und Frischluftzufuhr ist
selbstverständlich. In zweckmässiger Nähe muss ein Lavabo mit einer Warm/Kaltwasser-Mischbatterie,
zur Vorbereitung des Kunden und zur Reinigung der Hände sein. Zum Trockenen der
Hände werden entweder Einweghandtücher oder ein Warmlufttrockener benützt.
• Es muss eine Toilettenanlage vorhanden sein, welche hygienisch sauber gehalten
wird und in neuerem Zustand ist.
• Die Arbeitsfläche des Tätowierers sollte angemessen sein.
• Die Arbeits- und Abstellflächen müssen aus glattem und rostfreiem Material
sein, welches wasserabstossend und leicht zu reinigen ist. Diese Arbeitsfläche
ist mindestens 2 Meter vom wartenden Kunden entfernt, oder durch eine
zweckmässige Absperrung getrennt.
• Jeder Tätowierer bewahrt seine Arbeitsutensilien staubfrei auf.
• Im Arbeitsbereich steht ein genügend grosser Abfalleimer mit Deckel.
• Im Arbeitsraum ist Rauchen untersagt. Es wird jedoch empfohlen, für Raucher
einen vom Arbeitsraum getrennten Ort zur Verfügung zu stellen.
• Der Arbeitsraum wird ausschliesslich zum Ausüben des Tätowierens und den dazu
anfallenden Arbeiten benützt
• Jegliche Konsumation von Drogen und Alkohol während der Arbeitszeit ist zu
unterlassen.
Die empfohlene Richtlinie zur Schutzmassnahme gegen Infektionen:
Im Umgang mit Körperflüssigkeiten sollten jeweils persönliche Schutzmassnahmen
gegen Infektionen ergriffen werden. Die Hauptgefahr geht dabei von HIV- und HBV
Viren aus, deren Infektionsmodus in etwa vergleichbar ist. Bei beiden Viren gibt
es keine aerogene Übertragung, jedoch gelten Blut, Sekrete, Spermien und
allenfalls Sputum «Speichel» als infektiös. Im Tätowierstudio ist deshalb bei
der täglichen Arbeit besondere Vorsicht angebracht, um eine Infektion zu
vermeiden. Einer Kontamination mit gefährlichen Viren im normalen Arbeitsablauf
kann in der Regel mit wenigen Vorsichtsmassnahmen vorgebeugt werden.
• Hautkontakt mit Blut und bluthaltigen Sekreten muss verhindert werden. Nur
Einweggummihandschuhe dürfen benützt werden.
• Zu anderen Tätigkeiten sollten die Handschuhe ausgezogen oder gewechselt
werden. Achten Sie darauf, dass dieselben Handschuhe nie zweimal getragen werden,
da sonst die Gefahr einer Verschleppung oder Übertragung auf andere Personen und
Gegenstände besteht.
• Beachten Sie die Wirksamkeit und das Spektrum bei Reinigungs- und
Desinfektions- mitteln. Nur eine vorschriftsmässige, richtige und entsprechend
häufige Anwendung garantieren deren Zielwirkung. Dies gilt für deren Einsatz bei
Personen, Mobiliar sowie für Räume und Geräte z.B. Bedienungsschalter von
Geräten, Instrumenten und Beleuchtungen etc.
• Gebrauchte Nadeln in sicheren Behältern aufbewahren. Bei der Entsorgung
derselben sollte darauf geachtet werden, dass die gebrauchten Nadeln in einen
gut verschliessbaren, dafür speziell geeigneten Entsorgungsbehälter verpackt
werden.
• Bei Arbeiten mit potentiell infektiösen Materialien sollten immer
Einwegartikel verwendet werden, die nach Gebrauch entsorgt werden.
Arbeitstechnik
Vor Beginn der Arbeit werden die Hände gewaschen. Gründliches Reinigen der Hände
mit Seife und Handbürste. Spülen der Hände unter fliessendem Wasser. Trocknen
der Hände mit Einweghandtuch. Einreiben eines geprüften Antiseptikums.
Die empfohlene Richtlinie zur Behandlung eines Kunden vor Beginn der Arbeit
und nach deren Fertigstellung:
Waschen der zu bearbeitenden Hautfläche mit Wasser und einer antiseptischen
Seife. Rasieren derselben mit Einwegrasierer. Erneutes reinigen. Mit Einweggaze
/ Papier ein geprüftes Antiseptikum oder 70%iger Alkohol einreiben. Vaseline
darf nur aus Tuben, oder aus Dosen mit Einwegzungenspachtel, entnommen werden.
Das Auftragen der Vaseline erfolgt mit einer Gaze, Einwegzungenspachtel oder mit
Einweggummihandschuhen (niemals mit blossen Fingern). Für jeden Kunden müssen
neue Farbtöpfchen verwendet werden. Gebrauchte Farbtöpfchen mit Farbresten
müssen entsorgt werden. Die frische Tätowierung mit einem antiseptischen Mittel
waschen und mit einer desinfizierenden und vitalisierenden Salbe aus der Tube
behandeln. Danach kann man die Tätowierung mit einer luftdurchlässigen Gaze
abdecken. Der Tätowierer muss den Kunden über die Pflege der frischen
Tätowierung informieren und ihn darauf aufmerksam machen, dass er sich bei einer
eventuellen Infektion entweder beim Tätowierer oder direkt bei einem
Dermatologen «Hautarzt» melden soll.
Bemerkung
Prophylaktische Anwendung von Desinfektionspräparaten gibt Sicherheit!
Wenn Sie noch irgendwelche Fragen zum Thema AIDS haben, wenden Sie sich an die
kantonale Erziehungs- und Gesundheitsdirektion. Diese kann bei Unklarheiten
sicher weiterhelfen, oder gibt Ihnen die Adresse einer entsprechenden
Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Seit Entdeckung des AIDS-Virus hat die Forschung grosse Fortschritte gemacht,
weiss man heute doch schon fast alles über seinen Aufbau. Trotzdem, die
Wissenschaft ist sich nach wie vor uneinig, wie lange und unter welchen
Umständen die Viren ausserhalb des menschlichen Körpers überlebensfähig sind.
Zudem ist noch kein Medikament zur Heilung oder eine Vorsorgeimpfung vorhanden.
Deshalb sollten Sie alles unternehmen, um sich und andere zu schützen. Sollten
Sie also irgendwelche Rückstände von Blut oder anderen infektiösen Stoffen auf
Möbel, Geräten, Boden etc. feststellen, so sollten Sie diese umgehend mit
Handschuhen, Einwegpapier und Desinfektionsmitteln entfernen.
Desinfektion / Sterilisation
• Frauen welche in Erwartung (schwanger) sind.
Für Beratung oder Fragen bezüglich diesen Bestimmungen, Einrichtungs-standard
oder über das Vorgehen um als Mitglied in den Verband aufgenommen zu werden,
stehen wir Ihnen gerne unter folgender Adresse zur Verfügung:
Verband Schweizerischer Beruftätowierer
Postfach
Jeder Tätowierer ( Dövme )ist moralisch verpflichtet, seinen Arbeitsplatz nach jedem
Kunden zu reinigen und fachmännisch zu desinfizieren (siehe Desinfektionsplan).
Es ist ein Obligat, genügend sterile Nadeln und Führungen bereit zu halten. Die
in den med. Fachkreisen üblichen Sterilisationsmethoden sind auch für uns
verbindlich.
Bei folgenden Personen sollte man das Tätowieren unterlassen:
• Sämtliche unter jeglicher Art von Drogeneinfluss stehenden.
• Jugendliche welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn,
sie hinterlegen eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (die
Aufbewahrung derselben ist zu empfehlen).
• Sämtliche, welche Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweisen wie:
Grippe, Tuberkulose, Krätze, Syphilis, Tripper, Pocken, Masern, Röteln etc. Bei
eventuellen Zweifeln ist es zu empehlen, von dieser Person ein ärztliches Attest
zu verlangen, um eine Ansteckungsmöglichkeit zu vermeiden.
6000 Luzern 11
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